Gesetze / Bundeshaushaltsordnung
BHO§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- BVerfG, 22.11.2022 – 2 BvF 1/22Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60 Milliarden Euro auf den "Energie- und Klimafonds" erfolglos - Normenkontrollantrag zwar weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet - allerdings deutliches Überwiegen der mit einer eA verbundenen Nachteile im Rahmen der FolgenabwägungZitiert von 9
- BGH, 26.11.2015 – 3 StR 17/15Untreue: Vermögensbetreuungspflicht eines Mitglieds des Aufsichtsrats einer GmbH; Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen für ein Bundesland durch dessen Finanzminister; Verstoß gegen das europarechtliche Subventionsverbot; Darlegungsanforderungen bezüglich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch einen HandlungsbevollmächtigtenZitiert von 33
- VG Köln, 08.11.2018 – 33 K 11130/17.PVB
- BVerwG, 10.04.2025 – 2 C 16.24Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs bei Streit um die Ausstattung des Büros eines früheren Bundeskanzlers mit Haushaltsmitteln des BundesZitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 18.09.2024 – Verg 16/24
- VG Berlin, 04.05.2023 – 2 K 238/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 03.09.2015 – 16 K 2428/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BHO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes notwendig sind.