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Artikel 2 · BT-Drs. 13/8293 · S. 13

Zu Artikel 2 (Bundeshaushaltsordnung)

Zu Artikel 2 (Bundeshaushaltsordnung)
Zu Nummer 1 (§ 5 - Allgemeine Verwaltungsvor-
schriften, vorläufige und endgültige
Haushalts- und Wirtschaftsführung -)
Die Bundeshaushaltsordnung sieht bisher keine Er-
mächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwal-
tungsvorschriften vor. Gemäß Artikel 86 Satz 1 des
Grundgesetzes können diese daher nur von der Bun-
desregierung erlassen werden. Zur Vereinfachung
soll das Bundesministerium der Finanzen zum Erlaß
ermächtigt werden.
Die bisherige Praxis zur Abstimmung der allgemei-
nen Verwaltungsvorschriften bleibt unberührt. Die
Abstimmung der allgemeinen Verwaltungsvorschrif-
ten erfolgt - wie bisher - in der Arbeitsgruppe
„Haushaltsrecht" der obersten Bundesbehörden.
Dieses Verfahren soll im übrigen in der allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 5 geregelt werden.
Zu Nummer 2 (§ 7 - Wirtschaftlichkeit und Sparsam-
keit, Kosten- und Leistungsrechnung -)
Zu Buchstabe b
Mit der Änderung von § 7 Abs. 2 wird die Änderung
von § 6 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes um-
gesetzt. Das Bundesministerium der Finanzen hat in
den Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zu § 7 in
Übereinstimmung mit der Neuregelung zur verstärk-
ten Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Sparsamkeit sowie zur allgemeinen Durchfüh-
rung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen Rege-
lungen getroffen.
Darüber hinaus wird § 7 Abs. 2 Satz 2 um eine Defini-
tion zum Interessenbekundungsverfahren ergänzt.
Zu Buchstabe c
Der neue § 7 Abs. 3 setzt den neuen § 6 Abs. 3 des
Haushaltsgrundsätzegesetzes um. Über die Rege-
lung im Haushaltsgrundsätzegesetz hinaus wird für
den Bundesbereich eine Kosten- und Leistungsrech-
nung in geeigneten Fällen zwingend vorgeschrie-
ben.
Zu Nummer 3 (§ 8- Grundsatz der Gesamtdeckung -)
Mit der Änderung des § 8 wird die Änderung des 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.341 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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