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Artikel 4 · BT-Drs. 15/5668 · S. 16

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushalts-

Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushalts-
ordnung)
Zu Nummer 1
Ein Risikotransfer, beispielsweise von der öffentlichen Hand
auf einen privaten Partner, ist in den Wirtschaftlichkeits-
untersuchungen angemessen zu berücksichtigen, wenn das
Risiko von dem privaten Partner über eine Entgeltberech-
nung der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt wird. Glei-
ches gilt entsprechend auch bei der Risikoübernahme durch
die öffentliche Hand. Mit der Ergänzung erfolgt eine Klar-
stellung hinsichtlich dieses Elements von Wirtschaftlich-
keitsuntersuchungen.
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Durch die Ergänzung wird geregelt, dass die Veräußerung
von unbeweglichen Vermögensgegenständen unter be-
stimmten Voraussetzungen möglich ist, auch wenn diese zur
Erfüllung der Aufgaben des Bundes noch benötigt werden.
Die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenstän-
den ist dann zulässig, wenn im Einzelfall die Nutzung des
Vermögensgegenstandes für die Aufgaben des Bundes lang-
fristig vorgesehen, aber Bundeseigentum hierfür nicht zwin-
gend erforderlich ist und die Aufgaben des Bundes nach-
weislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 4 wird als weitere Ausnahmevorschrift
vom Gebot der Veräußerung zum vollen Wert direkt Ab-
satz 3 zugeordnet. Die Ergänzung dient der Klarstellung.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.

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Herkunft

BT-Drs. 15/5668, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.620–74.992 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 814ef58029916df7….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP