Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 15/5668 · S. 16
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushalts-
Zu Artikel 4 (Änderung der Bundeshaushalts- ordnung) Zu Nummer 1 Ein Risikotransfer, beispielsweise von der öffentlichen Hand auf einen privaten Partner, ist in den Wirtschaftlichkeits- untersuchungen angemessen zu berücksichtigen, wenn das Risiko von dem privaten Partner über eine Entgeltberech- nung der öffentlichen Hand in Rechnung gestellt wird. Glei- ches gilt entsprechend auch bei der Risikoübernahme durch die öffentliche Hand. Mit der Ergänzung erfolgt eine Klar- stellung hinsichtlich dieses Elements von Wirtschaftlich- keitsuntersuchungen. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a Durch die Ergänzung wird geregelt, dass die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen unter be- stimmten Voraussetzungen möglich ist, auch wenn diese zur Erfüllung der Aufgaben des Bundes noch benötigt werden. Die Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenstän- den ist dann zulässig, wenn im Einzelfall die Nutzung des Vermögensgegenstandes für die Aufgaben des Bundes lang- fristig vorgesehen, aber Bundeseigentum hierfür nicht zwin- gend erforderlich ist und die Aufgaben des Bundes nach- weislich wirtschaftlicher erfüllt werden können. Zu Buchstabe b Der bisherige Absatz 4 wird als weitere Ausnahmevorschrift vom Gebot der Veräußerung zum vollen Wert direkt Ab- satz 3 zugeordnet. Die Ergänzung dient der Klarstellung. Zu Buchstabe c Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe b.
BT-Drs. 15/5668 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 15/5668, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 73.620–74.992 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.53) +D1D2D3 · Prüfwert 814ef58029916df7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP