Gesetze / Bundesgebührengesetz
BGebG§ 20 Rechtsbehelf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- OLG Frankfurt am Main, 21.09.2023 – WpÜG 1/21
- VG Wiesbaden, 22.10.2020 – 1 K 561/16.WIZitiert von 1
- VG Wiesbaden, 24.04.2020 – 1 L 952/19.WIZitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 01.04.2019 – 1 LA 59/18Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.10.2016 – 2 M 48/16Zitiert von 8
- VG Köln, 27.03.2014 – 18 K 6851/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/20#abs-1 (1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/20#abs-2 (2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.