Gesetze / Bundesgebührengesetz

BGebG

§ 20 Rechtsbehelf

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/20#abs-1 (1) Die Gebührenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig angefochten werden. Der Rechtsbehelf gegen eine Sachentscheidung erstreckt sich auch auf die Gebührenfestsetzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGebG/20#abs-2 (2) Wird die Gebührenfestsetzung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren gebührenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln.

§ 19 § 21