§ 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11#abs-2 (2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11#abs-3 (3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11#abs-4 (4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11#abs-5 (5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 11 BPolG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 02.06.2015 – 2 BvE 7/11Umfang der Antwortpflicht der Bundesregierung auf Fragen von Mitgliedern des Deutschen Bundestages nach Unterstützungseinsätzen der Bundespolizei nach Art. 35 Absatz 2 Satz 1 GGZitiert von 17
- BVerwG, 27.06.2018 – 6 C 10/17Besonders schwerer Unglücksfall; Unterstützung des Landes durch die Bundespolizei; amtshilfebedingte Mehrkosten; AuslagenbegriffZitiert von 6
- VG Wiesbaden, 19.08.2026 – 2 K 1205/21.WIKostenbescheid für die polizeiliche Bergung aus einem Baumhaus im Dannenröder Forst Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Kassel, 29.01.2018 – 1 K 968/16.KS
- VG Göttingen, 22.11.2017 – 1 A 131/16Zitiert von 11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
-
26.02.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
-
21.06.2005 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.