§ 11 Verwendung zur Unterstützung eines Landes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundespolizei kann zur Unterstützung eines Landes verwendet werden
soweit das Land ohne diese Unterstützung eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Unterstützung eines Landes durch die Bundespolizei nach Absatz 1 richtet sich nach dem für das Land geltenden Recht. Vorbehaltlich des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes unterliegt die Bundespolizei dabei den fachlichen Weisungen des Landes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entscheidung über eine Verwendung der Bundespolizei nach Absatz 1 trifft im Fall des Artikels 35 Abs. 3 des Grundgesetzes die Bundesregierung, im übrigen das Bundesministerium des Innern auf Anforderung des Landes. Das Bundesministerium des Innern kann seine Entscheidungsbefugnis in bestimmten Fällen durch Verwaltungsvorschrift auf eine Bundespolizeibehörde übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Einer Anforderung der Bundespolizei ist zu entsprechen, soweit nicht eine Verwendung der Bundespolizei für Bundesaufgaben dringender ist als die Unterstützung des Landes. Die Anforderung soll alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthalten. Die durch eine Unterstützung eines Landes nach Absatz 1 entstehenden Mehrkosten trägt das Land, sofern nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen in einer Verwaltungsvereinbarung etwas anderes bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGSG%201994/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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26.02.2008 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I 215)
BGBl. 2008 I S. 215
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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