Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 7 Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/7#abs-1 (1) Ein Träger öffentlicher Gewalt darf Menschen mit Behinderungen nicht benachteiligen. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn Menschen mit und ohne Behinderungen ohne zwingenden Grund unterschiedlich behandelt werden und dadurch Menschen mit Behinderungen in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden. Eine Benachteiligung liegt auch bei einer Belästigung im Sinne des § 3 Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor, mit der Maßgabe, dass § 3 Absatz 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht auf den Anwendungsbereich des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begrenzt ist. Bei einem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit wird das Vorliegen einer Benachteiligung widerleglich vermutet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/7#abs-2 (2) Die Versagung angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen ist eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes. Angemessene Vorkehrungen sind Maßnahmen, die im Einzelfall geeignet und erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass ein Mensch mit Behinderung gleichberechtigt mit anderen alle Rechte genießen und ausüben kann, und sie die Träger öffentlicher Gewalt nicht unverhältnismäßig oder unbillig belasten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/7#abs-3 (3) In Bereichen bestehender Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen gegenüber Menschen ohne Behinderungen sind besondere Maßnahmen zum Abbau und zur Beseitigung dieser Benachteiligungen zulässig. Bei der Anwendung von Gesetzen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist den besonderen Belangen von Frauen mit Behinderungen Rechnung zu tragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/7#abs-4 (4) Besondere Benachteiligungsverbote zu Gunsten von Menschen mit Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch, bleiben unberührt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 7 BGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 31.03.2026 – 13 K 33/22
- OVG Sachsen, 13.05.2019 – 3 L 44/19Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 08.10.2003 – 4 LB 365/03Zitiert von 3
- BVerwG, 30.01.2004 – 5 B 1.04Schwerbehindertenbeförderung: Kein Anspruch gegen Behörde auf Einwirkung auf Verkehrsunternehmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 13.12.2012 – 3 C 26/11Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Heilpraktikererlaubnis bei Blindheit nach ergänzender Kenntnisüberprüfung
- BVerwG, 13.12.2012 – 3 C 26.11Zitiert von 37
Zuletzt entschieden
- OVG Hamburg, 09.11.2023 – 3 Bf 64/21Zitiert von 1
- VG Berlin, 12.07.2016 – 3 K 8.16
- VG Wiesbaden, 13.11.2013 – 3 L 745/13.WI
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.07.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I 1117)
BGBl. 2018 I S. 1117
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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