Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 3 Menschen mit Behinderungen
Stand: 10.06.2019
Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Als langfristig gilt ein Zeitraum, der mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 3 BGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.12.2013 – 6 AZR 190/12HIV-Infektion - Behinderung - AGG und WartezeitkündigungZitiert von 87
- VG Schleswig, 22.10.2018 – 12 B 60/18Zitiert von 1
- ArbG Stuttgart, 16.03.2011 – 30 Ca 1772/10Zitiert von 1
- BAG, 14.01.2015 – 7 AZR 880/13Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung - Benachteiligung - ZweiwochenfristZitiert von 26
- BAG, 10.12.2014 – 7 AZR 1002/12Auflösende Bedingung - volle Erwerbsminderung - BenachteiligungZitiert von 17
- BAG, 16.02.2012 – 8 AZR 697/10Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers - öffentlicher ArbeitgeberZitiert von 114
Zuletzt entschieden
- ArbG Nordhausen, 20.03.2025 – 3 Ca 763/24
- LG München II, 27.02.2025 – 36 S 13190/23 WEG
- LG Karlsruhe, 05.07.2024 – 11 S 122/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. I S. 1757
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