Gesetze / Behindertengleichstellungsgesetz
BGG§ 2 Frauen mit Behinderungen; Benachteiligung wegen mehrerer Gründe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/2#abs-1 (1) Zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zur Vermeidung von Benachteiligungen von Frauen mit Behinderungen wegen mehrerer Gründe sind die besonderen Belange von Frauen mit Behinderungen zu berücksichtigen und bestehende Benachteiligungen zu beseitigen. Dabei sind besondere Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen mit Behinderungen und zur Beseitigung bestehender Benachteiligungen zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGG/2#abs-2 (2) Unabhängig von Absatz 1 sind die besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, die von Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wenigstens eines weiteren in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Grundes betroffen sein können, zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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19.07.2016 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikels 7 durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I 1757)
BGBl. 2016 I S. 1757
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