Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 246a § 2 Erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
Stand: 28.05.2022
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- BGH, 26.11.2020 – I ZR 169/19Grundstücksmaklervertrag: Beginn der Widerrufsfrist bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Informationspflichten des Unternehmers; Verlust des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragserfüllung; Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte LeistungZitiert von 24
- LG Hamburg, 19.04.2024 – 416 HKO 26/23
- LG Duisburg, 24.10.2017 – 12 O 7/17
- OLG Hamm, 23.08.2017 – 12 U 111/16
- OLG Düsseldorf, 08.01.2015 – I-2 U 39/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246a-2#abs-1 (1) Hat der Verbraucher bei einem Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, bei dem die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt, ausdrücklich die Dienste des Unternehmers angefordert, muss der Unternehmer dem Verbraucher lediglich folgende Informationen zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246a-2#abs-2 (2) Ferner hat der Unternehmer dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/246a-2#abs-3 (3) Eine vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Abschrift oder Bestätigung des Vertrags nach § 312f Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss alle nach § 1 zu erteilenden Informationen enthalten.