Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 46e Rechtswahl
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 117/23Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes eines Diplomatenehepaares im Rahmen eines Scheidungsverfahrens
- BGH, 20.12.2023 – XII ZB 117/23Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Rom III-VO: Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bei einer Entsendung als Diplomat
- OLG Frankfurt am Main, 11.12.2019 – 4 UF 23/19
3 Entscheidungen zu Art 46e BGBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46e#abs-1 (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46e#abs-2 (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.