Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 46e Rechtswahl

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46e#abs-1 (1) Eine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist notariell zu beurkunden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/46e#abs-2 (2) Die Ehegatten können die Rechtswahl nach Absatz 1 auch noch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug vornehmen. § 127a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

Art 46d Art 47