Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 960 Wilde Tiere
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 177/17(Pflicht eines Grundstückseigentümers zur Duldung einer Maßnahme des Vertragsnaturschutzes)Zitiert von 12
- VG Stuttgart, 16.12.2013 – 4 K 29/13Zitiert von 6
- VG Greifswald, 25.11.2015 – 6 B 1148/15 HGW
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 20.1124
- VGH Bayern, 26.02.2024 – 23 N 19.1029Zitiert von 2
- VG Cottbus, 18.07.2022 – 3 L 135/22
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 28.11.2025 – 11 ME 340/25
- VGH Bayern, 12.01.2024 – 19 CS 23.1599Zitiert von 1
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 107/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 960 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/960#abs-1 (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/960#abs-2 (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/960#abs-3 (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.