Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 960 Wilde Tiere

Stand: 10.06.2019

Bund19 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/960#abs-1 (1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden. Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen Privatgewässern sind nicht herrenlos.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/960#abs-2 (2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er die Verfolgung aufgibt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/960#abs-3 (3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren.

§ 959 § 961