§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-1 (1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-2 (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-3 (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-4 (4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-5 (5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 28 BJagdG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 27.04.2017 – 7 B 204/16
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 111/17
- VG Schleswig, 09.05.2017 – 7 A 222/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.07.2015 – 4 ME 66/15Zitiert von 4
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 35/12Anspruch auf Kinderbetreuungsplatz; Ersatz der Aufwendungen für die Selbstbeschaffung
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 35.12Zitiert von 109
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 26.01.2026 – 7 B 3/26
- OVG Schleswig, 23.11.2022 – 5 KN 1/20Zitiert von 2
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.09.2017 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I 3370)
BGBl. 2017 I S. 3370
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.