Gesetze / Bundesjagdgesetz

BJagdG

§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-1 (1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-2 (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-3 (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-4 (4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-5 (5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.

§ 27 § 28a