§ 28 Sonstige Beschränkungen in der Hege
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schleswig, 27.04.2017 – 7 B 204/16
- OVG Schleswig, 02.03.2018 – 4 LA 111/17
- VG Schleswig, 09.05.2017 – 7 A 222/15Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 13.07.2015 – 4 ME 66/15Zitiert von 4
- BVerwG, 12.09.2013 – 5 C 35/12Anspruch auf Kinderbetreuungsplatz; Ersatz der Aufwendungen für die SelbstbeschaffungZitiert von 102
- OVG Bremen, 01.09.2020 – 1 B 87/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 26.01.2026 – 7 B 3/26
- OVG Schleswig, 23.11.2022 – 5 KN 1/20Zitiert von 2
- VGH Bayern, 16.09.2022 – 19 N 19.1368Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen die Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild in Schutzwaldsanierungsgebieten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 BJagdG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-1 (1) Schwarzwild darf nur in solchen Einfriedungen gehegt werden, die ein Ausbrechen des Schwarzwildes verhüten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-2 (2) Das Aussetzen von Schwarzwild und Wildkaninchen ist verboten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-3 (3) Das Aussetzen oder das Ansiedeln fremder Tiere in der freien Natur ist nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-4 (4) Das Hegen oder Aussetzen weiterer Tierarten kann durch die Länder beschränkt oder verboten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BJagdG/28#abs-5 (5) Die Länder können die Fütterung von Wild untersagen oder von einer Genehmigung abhängig machen.