Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 973 Eigentumserwerb des Finders
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- VG Aachen, 23.01.2017 – 4 K 864/14
- OLG Celle, 26.02.2025 – 14 U 53/24
- VG Cottbus, 18.07.2022 – 3 L 135/22
- VG Neustadt an der Weinstraße, 11.11.2013 – 4 K 847/13.NWZitiert von 6
- LG Düsseldorf, 27.07.2012 – 15 O 103/11Zitiert von 2
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 18.07.2023 – B 1 E 23.506Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 05.07.2022 – B 1 K 21.632
- AG Köln, 02.03.2022 – 125 C 193/21
14 Entscheidungen zu § 973 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 973 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/973#abs-1 (1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/973#abs-2 (2) Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.