§ 27
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 33/18Erbbaurechtsvertrag: Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses der Abwendungsbefugnis des GrundstückseigentümersZitiert von 8
- OLG Karlsruhe, 25.08.2025 – 14 W 46/24 (Wx)
- OLG Hamm, 27.06.2013 – 22 U 165/12
- OLG Frankfurt am Main, 14.05.2012 – 20 W 340/11
- BGH, 11.04.2013 – V ZB 109/12Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung eines durch Zeitablauf erloschenen Erbbaurechts auf Antrag des Grundstückseigentümers im Wege der GrundbuchberichtigungZitiert von 3
- KG, 04.12.2018 – 1 W 369 - 370/18, 1 W 369/18, 1 W 370/18
Zuletzt entschieden
- KG, 21.10.2024 – 22 W 31/24
- BGH, 27.09.2024 – V ZR 21/24Verjährung des Anspruchs gegen den Erbbauberechtigten auf Beseitigung von Mängeln am Gebäude
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 – 3 U 1856/23
28 Entscheidungen zu § 27 ErbbauRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 ErbbauRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/27#abs-1 (1) Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so hat der Grundstückseigentümer dem Erbbauberechtigten eine Entschädigung für das Bauwerk zu leisten. Als Inhalt des Erbbaurechts können Vereinbarungen über die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Zahlung sowie über ihre Ausschließung getroffen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/27#abs-2 (2) Ist das Erbbaurecht zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses minderbemittelter Bevölkerungskreise bestellt, so muß die Entschädigung mindestens zwei Dritteile des gemeinen Wertes betragen, den das Bauwerk bei Ablauf des Erbbaurechts hat. Auf eine abweichende Vereinbarung kann sich der Grundstückseigentümer nicht berufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/27#abs-3 (3) Der Grundstückseigentümer kann seine Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung dadurch abwenden, daß er dem Erbbauberechtigten das Erbbaurecht vor dessen Ablauf für die voraussichtliche Standdauer des Bauwerks verlängert; lehnt der Erbbauberechtigte die Verlängerung ab, so erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Das Erbbaurecht kann zur Abwendung der Entschädigungspflicht wiederholt verlängert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErbbauV/27#abs-4 (4) Vor Eintritt der Fälligkeit kann der Anspruch auf Entschädigung nicht abgetreten werden.