§ 21
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 12.07.2018 – 5 W 100/17
- BGH, 12.12.2013 – V ZB 120/13Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf eine ÜberbaurenteZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 20 W 112/13
- OLG Karlsruhe, 05.08.2024 – 14 W 32/24 (Wx)
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 16.05.2022 – 2 Wx 40/21
Zuletzt entschieden
- KG, 01.11.2011 – 1 W 641 + 642/11, 1 W 641/11, 1 W 642/11
- OLG Frankfurt am Main, 15.10.2010 – 20 W 29/10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht ein Recht, das durch die Eintragung betroffen wird, dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu, so bedarf es der Bewilligung der Personen, deren Zustimmung nach § 876 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Aufhebung des Rechtes erforderlich ist, nur dann, wenn das Recht auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt ist.