Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Stand: 23.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656d#abs-1 (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656d#abs-2 (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 656d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 138/24Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung zur Zahlung des Maklerlohns in nicht mindestens gleicher HöheZitiert von 4
- OLG Köln, 27.06.2024 – 24 U 132/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2023 – 15 O 88/23Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – I ZR 185/22Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver DoppelbeauftragungZitiert von 6
- LG Bielefeld, 27.03.2023 – 19 O 395/22Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 26.09.2023 – 8 U 138/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 223/25Maklerrecht: Kein Erlöschen des Provisionsanspruchs gegen den Käufer bei Widerruf des Maklervertrags durch den Verkäufer; Ausschluss der analogen Anwendung von § 656c Abs. 1 Satz 3 BGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 111/25Anwendbarkeit des Halbteilungsgrundsatzes bei der Vermittlung von Zweifamilienhäusern zur Nutzung als Einfamilienhaus
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 656d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.