Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 656d Vereinbarungen über die Maklerkosten
Stand: 23.12.2020
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 138/24Gesamtnichtigkeit einer Vereinbarung zur Zahlung des Maklerlohns in nicht mindestens gleicher HöheZitiert von 3
- OLG Köln, 27.06.2024 – 24 U 132/23Zitiert von 1
- LG Bonn, 19.09.2023 – 15 O 88/23Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – I ZR 185/22Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver DoppelbeauftragungZitiert von 5
- LG Bielefeld, 27.03.2023 – 19 O 395/22Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 26.09.2023 – 8 U 138/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 111/25
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 71/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 656d BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656d#abs-1 (1) Hat nur eine Partei des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklervertrag abgeschlossen, ist eine Vereinbarung, die die andere Partei zur Zahlung oder Erstattung von Maklerlohn verpflichtet, nur wirksam, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibt. Der Anspruch gegen die andere Partei wird erst fällig, wenn die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossen hat, ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns nachgekommen ist und sie oder der Makler einen Nachweis hierüber erbringt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656d#abs-2 (2) § 656c Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.