Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 467 Antragsberechtigter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
- BGH, 27.06.2017 – XI ZB 1/16Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen
- OLG Düsseldorf, 07.05.2013 – I-25 Wx 21/13
- KG, 25.10.2010 – 12 W 30/10Zitiert von 2
- OLG München, 01.08.2025 – 34 Wx 153/25 e
- OLG Brandenburg, 17.12.2019 – 3 W 77/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 13.08.2025 – 2 W 125/25
- OLG Frankfurt am Main, 06.05.2025 – 20 W 36/25
- OLG Bamberg, 26.02.2025 – 3 Wx 15/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 467 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/467#abs-1 (1) Bei Papieren, die auf den Inhaber lauten oder die durch Indossament übertragen werden können und mit einem Blankoindossament versehen sind, ist der bisherige Inhaber des abhandengekommenen oder vernichteten Papiers berechtigt, das Aufgebotsverfahren zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/467#abs-2 (2) Bei anderen Urkunden ist derjenige zur Stellung des Antrags berechtigt, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann.