Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1164 Übergang der Hypothek auf den Schuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 01.02.2007 – V ZB 80/06Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 07.05.2013 – I-25 Wx 21/13
- OLG Karlsruhe, 24.03.2022 – 19 W 62/21 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 12.06.2019 – 3 Wx 39/19Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2018 – 22 U 118/18
- OLG Zweibrücken, 29.01.2014 – 3 W 132/13Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- AG Aachen, 09.01.2014 – 223 F 346/12
- OLG Hamm, 17.10.2013 – 15 W 439/12
- OLG Saarbrücken, 13.03.2007 – 4 U 72/06 - 20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1164 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1164#abs-1 (1) Befriedigt der persönliche Schuldner den Gläubiger, so geht die Hypothek insoweit auf ihn über, als er von dem Eigentümer oder einem Rechtsvorgänger des Eigentümers Ersatz verlangen kann. Ist dem Schuldner nur teilweise Ersatz zu leisten, so kann der Eigentümer die Hypothek, soweit sie auf ihn übergegangen ist, nicht zum Nachteil der Hypothek des Schuldners geltend machen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1164#abs-2 (2) Der Befriedigung des Gläubigers steht es gleich, wenn sich Forderung und Schuld in einer Person vereinigen.