Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BGH, 19.07.2019 – V ZR 255/17Einwand der Ersitzung gegen einen Herausgabeanspruch für ein Kunstwerk: Beweislast des früheren Besitzers für die Bösgläubigkeit des Erwerbers; sekundäre Darlegungslast des Besitzers für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes; Widerlegung der behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache; Nachforschungspflicht bei dem Erwerb von GemäldenZitiert von 57
- AG Köln, 02.03.2022 – 125 C 193/21
- BGH, 22.01.2016 – V ZR 27/14Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen fehlender Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde; Erwerb des Erbbaurechts durch Ersitzung und Kondiktionsansprüche des GrundstückseigentümersZitiert von 7
- OLG Nürnberg, 18.03.2022 – 15 U 3747/19
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 92/25Herausgabe der Objekte eines Dokumentenarchivs; Sperrwirkung des Abhandenkommens hinsichtlich eines gutgläubigen Erwerbs
- BGH, 21.07.2023 – V ZR 112/22Anspruch auf Löschung der Suchmeldung eines Kulturgutes auf der Internetseite der Lost Art-Datenbank: Internationale Zuständigkeit bei rügeloser Einlassung des Beklagten mit Wohnsitz außerhalb der Europäischen Union; Eigentumsbeeinträchtigung durch eine solche SuchmeldungZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 30.11.2023 – 2 A 64/22Zitiert von 1
- LG Erfurt, 05.10.2023 – 8 O 641/23
- BGH, 23.09.2022 – V ZR 148/21Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Gutgläubigkeit beim gutgläubigen Erwerb eines GebrauchtwagensZitiert von 11
29 Entscheidungen zu § 937 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 937 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/937#abs-1 (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/937#abs-2 (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.