Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 937 Voraussetzungen, Ausschluss bei Kenntnis

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/937#abs-1 (1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (Ersitzung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/937#abs-2 (2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, dass ihm das Eigentum nicht zusteht.

§ 936 § 938