Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 938 Vermutung des Eigenbesitzes

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.

§ 937 § 939