Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/529#abs-1 (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/529#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 529 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG München, 12.01.2023 – 8 U 2430/22
- BGH, 19.12.2000 – X ZR 146/99Zitiert von 5
- BGH, 26.10.1999 – X ZR 69/97Zitiert von 7
- BGH, 16.04.2024 – X ZR 14/23Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten: Anwendung der Einkommensgrenze von 100.000 Euro
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 – 21 K 4231/06Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2000 – X ZR 126/98Rückforderung einer Schenkung: Maßstäbe für die Leistungsfähigkeit des Beschenkten bei der Notbedarfseinrede; Veräußerung des angemessenen Familienheims Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 05.06.2025 – L 4 AS 38/24
- OLG Nürnberg, 03.06.2025 – 6 U 519/24
- SG München, 10.04.2025 – S 49 SO 367/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 529 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.