Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 127
Nach Gewicht
- OLG München, 12.01.2023 – 8 U 2430/22
- BGH, 19.12.2000 – X ZR 146/99Zitiert von 4
- BGH, 16.04.2024 – X ZR 14/23Bemessung des angemessenen Unterhalts eines Beschenkten: Anwendung der Einkommensgrenze von 100.000 Euro
- VG Düsseldorf, 22.08.2008 – 21 K 4231/06Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2000 – X ZR 126/98Zitiert von 20
- LG Köln, 22.03.2016 – 22 O 396/10
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 05.06.2025 – L 4 AS 38/24
- OLG Nürnberg, 03.06.2025 – 6 U 519/24
- SG München, 10.04.2025 – S 49 SO 367/23
127 Entscheidungen zu § 529 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 529 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/529#abs-1 (1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/529#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.