Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 919 Grenzabmarkung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/919#abs-1 (1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks verlangen, dass dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur Wiederherstellung mitwirkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/919#abs-2 (2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die Ortsüblichkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/919#abs-3 (3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 919 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 14.10.2024 – 13a ZB 24.1052Zitiert von 1
- AG Halle (Saale), 09.03.2023 – 96 C 1360/22
- LG Lüneburg, 18.01.2023 – 6 S 44/22
- OLG Nürnberg, 09.05.2023 – 6 U 1035/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 13.07.2006 – 4 U 84/06
- BGH, 20.05.2022 – V ZR 199/21Anspruch eines Grundstückseigentümers auf Grenzfeststellung: Mitwirkungspflicht des Nachbarn bei Vermessung
Zuletzt entschieden
- AG Regensburg, 07.08.2026 – 10 C 2075/25 WEGGrenzbaum: Kein Anspruch auf Beseitigung einer als Hitzeschutz dienenden Eiche aus § 923 Abs. 2 BGB bei Überwiegen des nachbarschaftlichen Erhaltungsinteresses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Düsseldorf, 11.02.2026 – 4 K 7937/23
- BayObLG, 14.06.2023 – 102 AR 21/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 919 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.