Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 107
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 03.04.2025 – 25 U 162/23
- LG Hamburg, 16.12.2015 – 318 S 33/15
- BGH, 07.03.2003 – V ZR 11/02Zitiert von 8
- OLG Hamm, 12.02.2015 – 5 U 68/14Zitiert von 1
- BVerfG, 05.07.2013 – 1 BvR 1018/13Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zivilprozess durch Übergehen und Umgehung von zentralem Parteivortrag - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 6
- OLG Hamm, 04.02.2016 – 5 U 148/14
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.06.2026 – 7 A 1699/25
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
- VG München, 10.02.2026 – M 1 K 22.826
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 921 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden zwei Grundstücke durch einen Zwischenraum, Rain, Winkel, einen Graben, eine Mauer, Hecke, Planke oder eine andere Einrichtung, die zum Vorteil beider Grundstücke dient, voneinander geschieden, so wird vermutet, dass die Eigentümer der Grundstücke zur Benutzung der Einrichtung gemeinschaftlich berechtigt seien, sofern nicht äußere Merkmale darauf hinweisen, dass die Einrichtung einem der Nachbarn allein gehört.