Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 915 Abkauf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BGH, 12.10.2018 – V ZR 81/18 · Berechnung einer ÜberbaurenteZitiert von 2
- BGH, 12.03.2021 – V ZR 31/20Nachbarrecht in Baden-Württemberg: Geltung von Bundesrecht für Rechtsverhältnisse an einer Nachbar- bzw. halbscheidigen Giebelwand; Reichweite einer Zustimmung zur Errichtung einer Nachbarwand; RückbaupflichtZitiert von 3
- BGH, 22.11.2013 – V ZR 199/12Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung infolge RestitutionZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 21.06.2012 – 5 U 77/11Zitiert von 2
- OLG Celle, 10.11.2003 – 4 W 184/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/915#abs-1 (1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/915#abs-2 (2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.