Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 922 Art der Benutzung und Unterhaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2021 – V ZR 12/19Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit der durch einen Brand freigelegten gemeinsamen Giebelwand: Vorliegen einer gemeinschaftlichen Grenzeinrichtung; Pflicht zur Dämmung der Wand; Übergang des Anspruchs auf die den Schaden regulierende GebäudeversicherungZitiert von 16
- OLG Karlsruhe, 17.07.2003 – 12 U 53/00Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.05.2023 – 15 U 1/17
- OLG Hamm, 12.02.2015 – 5 U 68/14Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
- OLG Karlsruhe, 03.04.2025 – 25 U 162/23
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 19.06.2026 – 7 A 1699/25
- VG München, 10.02.2026 – M 1 K 22.826
- OLG Brandenburg, 11.12.2025 – 5 U 26/25
97 Entscheidungen zu § 922 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 922 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der in § 921 bezeichneten Einrichtungen gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Einrichtung ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert werden. Im Übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach den Vorschriften über die Gemeinschaft.