Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 911 Überfall
Stand: 10.06.2019
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.