Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 913 Zahlung der Überbaurente

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/913#abs-1 (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/913#abs-2 (2) Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.

§ 912 § 914