Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.2013 – V ZB 120/13Grundbuchverfahren: Eintragungsfähigkeit eines Vermerks über den Verzicht auf eine ÜberbaurenteZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 22.07.2013 – 20 W 112/13
- KG, 01.11.2011 – 1 W 641 + 642/11, 1 W 641/11, 1 W 642/11
- LG Düsseldorf, 15.01.1990 – 25 T 26/90
- BGH, 10.07.2020 – V ZR 156/19Folgen des vollständigen Abbruchs eines Gebäudes auf dem Stammgrundstück für Gebäudeteil auf Nachbargrundstück bei zu duldendem Überbau
- BGH, 12.10.2018 – V ZR 81/18 · Berechnung einer ÜberbaurenteZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2015 – OVG 10 B 6.10Zitiert von 16
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 – 5 U 187/08Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 19.12.2011 – 10 U 63/11Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 914 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 914 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/914#abs-1 (1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/914#abs-2 (2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/914#abs-3 (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.