Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente

Stand: 10.06.2019

Bund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/914#abs-1 (1) Das Recht auf die Rente geht allen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Es erlischt mit der Beseitigung des Überbaus.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/914#abs-2 (2) Das Recht wird nicht in das Grundbuch eingetragen. Zum Verzicht auf das Recht sowie zur Feststellung der Höhe der Rente durch Vertrag ist die Eintragung erforderlich.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/914#abs-3 (3) Im Übrigen finden die Vorschriften Anwendung, die für eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast gelten.

§ 913 § 915