Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Hannover, 19.07.2007 – 711 M 115692/07
- AG Hannover, 03.07.2007 – 712 M 125486/07
- BVerwG, 03.03.2023 – 2 WDB 12/22Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- VG Köln, 19.02.2014 – 23 K 2618/12
- OVG NRW, 27.08.2012 – 12 B 822/12
- OVG NRW, 12.11.2009 – 12 A 2193/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 26.03.2026 – 2 K 3992/24
- LG Potsdam, 24.06.2020 – 2 O 407/19
- LG Berlin, 09.03.2017 – 67 S 7/17Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/9#abs-1 (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/9#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.