Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 9 Wohnsitz eines Soldaten

Stand: 10.06.2019

Bund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/9#abs-1 (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/9#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.

§ 8 § 10