Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 9 Wohnsitz eines Soldaten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/9#abs-1 (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/9#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 9 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- AG Hannover, 19.07.2007 – 711 M 115692/07
- AG Hannover, 03.07.2007 – 712 M 125486/07
- BVerwG, 03.03.2023 – 2 WDB 12/22Erfolgreiche Beschwerde gegen die Einstellung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- VG Köln, 19.02.2014 – 23 K 2618/12
- OVG NRW, 27.08.2012 – 12 B 822/12
- OVG NRW, 12.11.2009 – 12 A 2193/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 26.03.2026 – 2 K 3992/24
- LG Potsdam, 24.06.2020 – 2 O 407/19
- OLG Brandenburg, 30.11.2016 – 4 U 158/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
31.01.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I 54)
BGBl. 2019 I S. 54
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.