Rechtsprechung / AG Hannover / 2007

AG Hannover Beschluss vom 19.07.2007 – 711 M 115692/07

ZivilrechtNiedersachsenVolltext

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Tenor§

In der Zwangsvollstreckungssache ... gegen ... erklärt sich das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Hannover für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag des Gläubigers an das örtlich zuständige Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Goslar verwiesen.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2007-07-19/711-m-115692-07#rd_1

Der Gläubiger beantragte mit Schriftsatz vom 17. Juli 2007 die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Goslar, weil der Schuldner, ein Zeitsoldat, in ... G., ... stationiert ist.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2007-07-19/711-m-115692-07#rd_2

Im Rahmen der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit, die auch nach Verweisung noch zu erfolgen hat (vgl. Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § 828 Rn. 3), stellte sich heraus, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Hannover nicht ersichtlich war, es war entsprechend zwischenzuverfügen (vgl. Bl. 7/8 GA).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2007-07-19/711-m-115692-07#rd_3

Volljährige Zeit-/Berufssoldaten haben ihren gesetzlichen Wohnsitz gemäß § 9 BGB am Standort ihres Truppenteils (Garnisonsort), so dass das für den Standort zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht in diesen Fällen das gemäß § 828 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 13 ZPO i. V. m. § 9 BGB örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist; bei diesen Personen muss im Rahmen der Forderungspfändung § 9 BGB beachtet werden (Stöber Forderungspfändung 14. Aufl. Rn. 448; Zöller/Stöber ZPO 26. Aufl. § § 828 Rn. 2; LG Münster Rpfleger 1963, 303 mit Anmerkungen von Nuppeney; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 64. Aufl. § 828 Rn. 4; Franke NJW 1968, 830; Musielak/Becker ZPO 5. Aufl. § 828 Rn. 3).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2007-07-19/711-m-115692-07#rd_4

Für die Pfändung der Soldatenbezüge ist also § 9 BGB (zwingend) zu beachten (Stein/Jonas/Brehm ZPO 22. Aufl. § 828 Rn. 4 Fußnote 7), so dass es gerade nicht unerheblich ist, wo der Schuldner stationiert ist, worauf der Gläubiger auch durch die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Goslar vom 19.06.2007 (Bl. 2 GA) hingewiesen wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2007-07-19/711-m-115692-07#rd_5

Die Gerichtsstände nach dem 8. Buch der Zivilprozessordnung sind gemäß den §§ 802, 828 ZPO ausschließlich, so dass der besondere Gerichtsstand nach § 23 ZPO nicht greifen kann, wenn der Schuldner – wie dargelegt – einen allgemeinen Gerichtsstand hat (Zöller/Stöber ZPO 25. Aufl. § 828 Rdnr. 2).

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-hannover/2007-07-19/711-m-115692-07#rd_6

Es liegt daher nicht im Verantwortungsbereich der Vollstreckungsgerichte, wenn der Gläubiger trotz der Zwischenverfügung des Amtsgerichts Goslar in seinem Schriftsatz vom 27.06.2007 (Bl. 9 GA) falsche Schlüsse zieht und rechtirrig die Abgabe an das Amtsgericht Hannover beantragt.

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Im Übrigen wurde der Gläubiger durch Schriftsatz vom 17.07.2007 (Bl. 12/13 GA) darauf hingewiesen.

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