Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 186
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Karlsruhe, 12.11.2021 – 12 U 124/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 21.02.2013 – 5 U 187/08Zitiert von 3
- LG Bielefeld, 11.09.2007 – 20 S 58/07
- OLG Saarbrücken, 04.07.2007 – 1 U 451/06 - 140
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/186#abs-1 (1) Das Verfahren, in welchem die Anlegung der Grundbücher erfolgt, sowie der Zeitpunkt, in welchem das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen ist, werden für jeden Bundesstaat durch landesherrliche Verordnung bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/186#abs-2 (2) Ist das Grundbuch für einen Bezirk als angelegt anzusehen, so ist die Anlegung auch für solche zu dem Bezirk gehörende Grundstücke, die noch kein Blatt im Grundbuch haben, als erfolgt anzusehen, soweit nicht bestimmte Grundstücke durch besondere Anordnung ausgenommen sind.