Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung

Stand: 10.06.2019

Bund62 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/890#abs-1 (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/890#abs-2 (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.

§ 889 § 891