Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 62
Nach Gewicht
- BGH, 26.09.2013 – V ZB 152/12Wohnungsgrundbuchsache: Zwischenverfügung auf Abschluss eines Rechtsgeschäfts; Besorgnis der Grundbuchverwirrung bei Bestandteilszuschreibung eines WohnungseigentumsrechtsZitiert von 16
- OLG Köln, 11.04.2019 – 2 Wx 69/19Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 15.07.2009 – I-3 Wx 264/08
- BGH, 26.09.2024 – V ZB 8/24Zwangsversteigerung: Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines einzelnen Flurstücks als Teil eines aus mehreren Flurstücken bestehenden GrundstücksZitiert von 4
- OLG Thüringen, 06.11.2017 – 3 W 344/17
- BGH, 17.09.2025 – V ZB 22/24Vollzug einer Teilungserklärung; Zulässigkeit des Erlasses einer Zwischenverfügung durch GrundbuchamtZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 27/23(Steuerbefreiung für ein Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG; Begriff des Grundstücks)Zitiert von 1
- OLG Rostock, 04.09.2025 – 3 UH 6/25
- VG München, 15.07.2025 – M 1 K 22.2567
62 Entscheidungen zu § 890 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 890 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/890#abs-1 (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/890#abs-2 (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt.