Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 900 Buchersitzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/900#abs-1 (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/900#abs-2 (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 900 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2016 – V ZR 27/14Erbbaurechtsvertrag mit einer niedersächsischen Gemeinde: Unwirksamkeit wegen fehlender Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde; Erwerb des Erbbaurechts durch Ersitzung und Kondiktionsansprüche des GrundstückseigentümersZitiert von 7
- BGH, 12.12.2003 – V ZR 158/03
- BVerwG, 29.09.2003 – 3 B 59.03
- OLG München, 21.11.2018 – 34 Wx 105/18Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 03.06.2018 – 14 U 153/15
- BGH, 23.11.2018 – V ZR 331/17Grundbuchberichtigungsanspruch einer Gemeinde in den neuen Bundesländern gegen die BVVG: Anwendbarkeit der Klagefrist für den wirklichen Eigentümer im Verhältnis von Abwicklungsprätendenten untereinander; BVVG als Abwicklungsprätendent; Nichtbeteiligung der Gemeinde im vorausgegangenen ZuordnungsverfahrenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 22.05.2025 – 6 A 61/23Zitiert von 2
- VG Schleswig, 15.02.2024 – 6 B 20/23Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 16.01.2024 – 13 U 206/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 900 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.