Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Stand: 17.10.2024
Wird zitiert von 89
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.12.2013 – 15 W 65/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- BGH, 02.03.2023 – V ZB 64/21Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines EigentümerwohnungsrechtsZitiert von 2
- VG Schleswig, 04.05.2023 – 6 A 148/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 27.03.2013 – 4 U 184/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.07.2001 – 4 U 35/01
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.09.2025 – 10 U 80/24
- LG Münster, 30.06.2025 – 202 O 8/25
- FG Hessen, 27.03.2025 – 1 K 858/21
89 Entscheidungen zu § 1092 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1092 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092#abs-1 (1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092#abs-2 (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092#abs-3 (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für
Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.