Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1092 Unübertragbarkeit; Überlassung der Ausübung
Stand: 17.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092#abs-1 (1) Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Dienstbarkeit kann einem anderen nur überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092#abs-2 (2) Steht eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit oder der Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so gelten die Vorschriften der §§ 1059a bis 1059d entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1092#abs-3 (3) Steht einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu, so ist die Dienstbarkeit übertragbar, wenn sie dazu berechtigt, ein Grundstück zu nutzen für
Die Übertragbarkeit umfasst nicht das Recht, die Dienstbarkeit nach ihren Befugnissen zu teilen. Steht ein Anspruch auf Einräumung einer solchen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einer der in Satz 1 genannten Personen zu, so ist der Anspruch übertragbar. Die Vorschriften der §§ 1059b bis 1059d gelten entsprechend.
Wird zitiert von 99 Entscheidungen zu § 1092 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 05.12.2013 – 15 W 65/13Zitiert von 1
- OLG Hamm, 11.09.2017 – 5 U 61/15Zitiert von 1
- BGH, 02.03.2023 – V ZB 64/21Zulässigkeit einer Bestellung eines Wohnungsrechts am eigenen Grundstück; Pfändbarkeit eines EigentümerwohnungsrechtsZitiert von 2
- VG Schleswig, 04.05.2023 – 6 A 148/19Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 27.03.2013 – 4 U 184/12Zitiert von 1
- OLG Celle, 16.07.2001 – 4 U 35/01
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.09.2025 – 10 U 80/24
- LG Münster, 30.06.2025 – 202 O 8/25
- FG Hessen, 27.03.2025 – 1 K 858/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1092 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.10.2024 Ausfertigung
§ 1092 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 306)
BGBl. 2024 I Nr. 306
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.