Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 20.02.2014 – V ZB 179/13Grundbuchberichtigungsanspruch hinsichtlich des Rangverhältnisses unter mehreren eingetragenen Rechten
- OLG Köln, 19.01.1998 – 2 Wx 60/97
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 45/03Zitiert von 10
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 47/03Zitiert von 1
- BGH, 14.03.2003 – IXa ZB 46/03
- OLG Hamm, 11.07.2002 – 15 W 144/02
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.06.2026 – II ZR 13/25Mündliche und konkludente Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung
- OLG Hamm, 13.05.2024 – 22 U 95/23Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 12.03.2024 – 3 U 1856/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 879 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/879#abs-1 (1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/879#abs-2 (2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/879#abs-3 (3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.