Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 880 Rangänderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/880#abs-1 (1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/880#abs-2 (2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/880#abs-3 (3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Recht eines Dritten belastet, so findet die Vorschrift des § 876 entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/880#abs-4 (4) Der dem vortretenden Recht eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, dass das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/880#abs-5 (5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Recht haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 880 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.01.2002 – 15 W 413/01Zitiert von 1
- BGH, 28.02.2013 – V ZB 18/12Zwangsversteigerungsverfahren: Ablösungsrecht des Zwischenrechtsinhabers bei nach der Grundbucheintragung seines Rechts wirksam gewordenen RangänderungenZitiert von 7
- KG, 10.02.2014 – 20 U 308/12Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2009 – III ZR 250/08Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 14.11.2017 – 20 W 289/16Zitiert von 1
- OLG Hamm, 09.07.2015 – 15 W 258/14
Zuletzt entschieden
- OLG Schleswig, 27.11.2024 – 12 U 34/23
- OLG Dresden, 26.04.2023 – 12 Wx 43/22
- KG, 01.03.2018 – 1 W 98/17Zitiert von 1
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