Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 797 Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Stand: 10.06.2019
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Wird zitiert von 35 Entscheidungen zu § 797 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.04.2016 – VII ZB 14/15Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Pflicht zur Vorlage von sammelverwahrten Inhaberschuldverschreibungen im Original
- VG Frankfurt am Main, 22.06.2016 – 7 K 3073/15.F(1)
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 160/12Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch AbtretungZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 13.11.2017 – 8 U 28/15
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2012 – 8 U 258/11Zitiert von 3
- BGH, 08.07.2008 – VII ZB 66/07
Zuletzt entschieden
- LG München II, 09.06.2021 – 37 O 5667/20Zitiert von 1
- BGH, 23.08.2018 – III ZR 192/17Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets: Inhaltskontrolle von Entgeltklauseln für den postalischen Versand und die Bereitstellung der Möglichkeit des Selbstausdrucks von Eintrittskarten - PreisnebenabredenZitiert von 42
- BGH, 27.06.2017 – XI ZB 1/16Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden: Antragsberechtigung bei auf den Inhaber lautenden Anteilsscheinen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 797 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.