Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 794 Haftung des Ausstellers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/794#abs-1 (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/794#abs-2 (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder geschäftsunfähig geworden ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 794 BGB →
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- BGH, 17.11.2009 – XI ZR 36/09Bankrecht: Keine Kondiktion des abstrakten Schuldversprechens aus der Grundschuldbestellungsurkunde wegen Verjährung des gesicherten Anspruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
- OLG Nürnberg, 29.04.2025 – 3 U 2107/24
- OLG Hamm, 04.06.2018 – 5 U 141/17
- OLG Schleswig, 19.12.2013 – 5 U 91/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.