Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 796 Einwendungen des Ausstellers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 28.05.2015 – 3 O 290/14Zitiert von 2
- BGH, 14.02.2019 – IX ZR 149/16Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Gesellschafter einer insolventen GmbH wegen Weiterveräußerung der von der Gesellschaft emittierten Schuldverschreibungen: Anfechtbarkeit der Rechtshandlung nach Gesetzesänderung gemäß Übergangsvorschrift; Reichweite der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht; Geltung des Bargeschäftsprivilegs bei der Anfechtung der Besicherung eines GesellschafterdarlehensZitiert von 24
- LG Essen, 26.03.2009 – 4 O 69/09
- OLG Köln, 27.02.2007 – 3 U 113/06Zitiert von 2
- OLG Köln, 23.08.2000 – 6 U 202/99Zitiert von 4
- BGH, 11.09.2008 – I ZR 74/06Wettbewerbsrecht: Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs wegen des gewerblichen Weiterverkaufs von Bundesliga-Eintrittskarten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 07.04.2020 – 2-27 O 398/19
- KG, 22.01.2019 – 1 W 127/18
- LG Berlin, 29.07.2016 – 31 O 100/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 796 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen.