Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 793 Rechte aus der Schuldverschreibung auf den Inhaber
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/793#abs-1 (1) Hat jemand eine Urkunde ausgestellt, in der er dem Inhaber der Urkunde eine Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf den Inhaber), so kann der Inhaber von ihm die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, es sei denn, dass er zur Verfügung über die Urkunde nicht berechtigt ist. Der Aussteller wird jedoch auch durch die Leistung an einen nicht zur Verfügung berechtigten Inhaber befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/793#abs-2 (2) Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. Zur Unterzeichnung genügt eine im Wege der mechanischen Vervielfältigung hergestellte Namensunterschrift.
Wird zitiert von 109 Entscheidungen zu § 793 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 14.05.2013 – XI ZR 160/12Übertragung der in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung durch AbtretungZitiert von 18
- OLG Frankfurt am Main, 17.12.2015 – 20 W 249/14
- KG, 14.07.2020 – 14 U 105/19Zitiert von 1
- LG Dortmund, 31.01.2019 – 2 O 154/17
- LG Bonn, 26.01.2017 – 17 O 67/16
- VG Frankfurt am Main, 22.06.2016 – 7 K 3073/15.F(1)
Zuletzt entschieden
- LG München II, 02.10.2025 – 6 S 5046/25
- LG Hannover, 27.07.2023 – 13 O 87/23
- LG Hannover, 14.12.2022 – 1 O 152/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 793 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.