Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 806 Umschreibung auf den Namen

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

§ 805 § 807