Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 806 Umschreibung auf den Namen

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

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