Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7?asof=2021-06-16#abs-1 (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7?asof=2021-06-16#abs-2 (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7?asof=2021-06-16#abs-3 (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Wird zitiert von 336 Entscheidungen zu § 7 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.03.2018 – 11 A 2563/16Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids; Beibehaltung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet trotz jahrelanger Tätigkeit im Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- OVG NRW, 13.06.2024 – 11 A 1221/23
- VG Cottbus, 27.05.2021 – 1 K 1376/19Zitiert von 1
- VG Köln, 19.09.2018 – 10 K 12007/16
- BAG, 07.06.2006 – 4 AZR 316/05Verhaltensbedingte Kündigung: Tarifliche Verpflichtung eines Hauswarts zum Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet; Verhältnis von zivil- und melderechtlichem Wohnsitz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 27
- VG Schwerin, 13.07.2016 – 6 A 1845/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.06.2026 – 1 K 4911/25.AZitiert von 4
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- OVG NRW, 14.04.2026 – 11 B 125/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.