Art 62
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- EuGH, 16.05.2024 – C-222/23Zitiert von 7
- BayObLG, 12.09.2019 – 1 AR 67/19Zitiert von 9
- EuGH, 11.04.2024 – C-183/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.12.2021 – 26 W 21/21
- BGH, 14.11.2017 – VI ZR 73/17Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen SitzesZitiert von 5
- BayObLG, 13.11.2024 – 102 AR 119/24 e
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 15.05.2024 – 101 AR 9/24 e
- LG Frankfurt am Main, 07.10.2021 – 2-04 O 189/20
- EuGH, 08.07.2021 – C-428/19Zitiert von 2
11 Entscheidungen zu Art 62 EuGVVO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 62 EuGVVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/62#abs-1 (1) Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EuGVVO/62#abs-2 (2) Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.