Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 753 Teilung durch Verkauf
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 132
Nach Gewicht
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- BGH, 22.02.2017 – XII ZB 137/16Hinterlegung des Übererlöses aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks einer Gemeinschaft: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung; Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft bei bestehenden gemeinschaftsfremden Forderungen; Vergütungsregelung für die Nutzung der Ehewohnung während der Zeit des GetrenntlebensZitiert von 7
- BGH, 16.05.2013 – V ZB 198/12Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR: Antragstellungsbefugnis; Geltendmachung von EinwändenZitiert von 7
- AG Siegburg, 20.02.2026 – 124 C 102/25
- KG, 27.09.2019 – 7 U 127/18Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25
- OLG Thüringen, 18.12.2025 – 6 U 468/25Zitiert von 1
- BGH, 07.11.2025 – V ZR 155/24Nichtigkeit eines Kaufvertrages über Miteigentumsanteil; Verkehrswert von Miteigentumsanteil an GrundstückZitiert von 2
132 Entscheidungen zu § 753 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 753 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/753#abs-1 (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/753#abs-2 (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.