Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 753 Teilung durch Verkauf

Stand: 10.06.2019

Bund132 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/753#abs-1 (1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/753#abs-2 (2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.

§ 752 § 754