Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 182
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/182#abs-1 (1) Bei der Feststellung des geringsten Gebots sind die den Anteil des Antragstellers belastenden oder mitbelastenden Rechte an dem Grundstück sowie alle Rechte zu berücksichtigen, die einem dieser Rechte vorgehen oder gleichstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/182#abs-2 (2) Ist hiernach bei einem Anteil ein größerer Betrag zu berücksichtigen als bei einem anderen Anteil, so erhöht sich das geringste Gebot um den zur Ausgleichung unter den Miteigentümern erforderlichen Betrag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/182#abs-3 (3) (weggefallen)
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 182 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 23.05.2014 – 6 T 94/14Zitiert von 1
- BGH, 15.09.2016 – V ZB 136/14Teilungsversteigerung auf Antrag mehrerer Teilhaber: Feststellung des geringsten Gebots bei unterschiedlich belasteten Miteigentumsanteilen; Beeinträchtigung von RechtenZitiert von 4
- BGH, 15.03.2011 – V ZB 177/10Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich unterbleibender Abgabe eines zulässigen GebotsZitiert von 3
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 4
- OLG München, 20.07.2022 – 7 U 6031/20
- OLG Hamm, 07.07.2005 – 5 U 247/00Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- AG Gelnhausen, 30.08.2022 – 53 C 891/21 (77)
- AG Eschweiler, 27.11.2017 – 12 F 87/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 182 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.