Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Stand: 10.06.2019
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 11.09.2000 – II ZR 324/98Zitiert von 3
- BGH, 13.11.2013 – XII ZB 333/12Zuschlag an den geschiedenen Ehegatten in der Teilungsversteigerung: Fortsetzung der Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung bei unterlassener Berichtigung des Bargebots nach Zuschlag an einen Bruchteilseigentümer; Zurückbehaltungsrecht wegen gemeinschaftsfremder Gegenforderungen bei Aufhebungsverlangen des Erstehers; Anspruch des Erstehers auf Zustimmung zur Abtretung der übertragenen Forderung in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils am ÜbererlösZitiert von 7
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- BGH, 18.07.2014 – V ZR 178/13Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Bank für eine Grundschuld zur Kreditsicherung: Formularmäßige Beschränkung des Anspruchs auf Rückgewähr der Grundschuld auf die Löschung des GrundpfandrechtsZitiert von 24
- BGH, 28.09.2011 – VIII ZR 242/10Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Wohnraummiete: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags; Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsankündigung; Durchsetzung des Duldungsanspruchs durch einzelne Mitglieder einer Vermieter-BruchteilsgemeinschaftZitiert von 18
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