Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.

§ 753 § 755