Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Stand: 10.06.2019
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.