Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 755 Berichtigung einer Gesamtschuld
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 02.06.2010 – 9 U 506/09; 9 U 506/09 - 4
- OLG Hamm, 06.05.2024 – 5 U 206/21
- OLG Brandenburg, 24.03.2020 – 9 UF 217/19
- BGH, 11.07.2018 – XII ZR 108/17Trennung der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch des das im hälftigen Miteigentum beider stehende Haus alleine weiternutzenden PartnersZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 15.04.2026 – 7 U 21/25
- AG Neuss, 05.02.2008 – 75 C 4850/07
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 16.07.2024 – 4 U 1582/23
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 8/22Teilungsversteigerung eines Miteigentumsanteils an Grundstück: Stellung der übrigen Miteigentümer als BeteiligteZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 06.07.2020 – 15 UF 128/19Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 755 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/755#abs-1 (1) Haften die Teilhaber als Gesamtschuldner für eine Verbindlichkeit, die sie in Gemäßheit des § 748 nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu erfüllen haben oder die sie zum Zwecke der Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit eingegangen sind, so kann jeder Teilhaber bei der Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass die Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/755#abs-2 (2) Der Anspruch kann auch gegen die Sondernachfolger geltend gemacht werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/755#abs-3 (3) Soweit zur Berichtigung der Schuld der Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands erforderlich ist, hat der Verkauf nach § 753 zu erfolgen.