Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 748 Lasten- und Kostentragung

Stand: 10.06.2019

Bund145 Entscheidungen

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

§ 747 § 749