Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 742 Gleiche Anteile

Stand: 28.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund81 Entscheidungen

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.

←§ 741 →§ 743